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Geschäftsführer: Timo Heep, Ottomar Heep, Burkhard Heep, Dieter Heep

Handelsregister: Amtsgericht Montabaur, HRB2692

Umsatzsteuer-ID: DE811696255

I. Anwendungshinweis

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heep Fenster GmbH (im folgenden “Heep” genannt) sind ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern bestimmt.

II. Allgemeines

1. Unseren Lieferung und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Sie gelten sowohl für Lieferungen von Waren als auch für Bauleistungen und sonstige Leistungen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als das Heep ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Sie werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.

3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Anzeigen und Erklärungen gegenüber Heep bedürfen ebenfalls der Schriftform.

4. Soweit im Folgenden von Kunden gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher gemäß § 13 BGB zu verstehen.

5. Heep behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

III. Aufmaß und Montagebedingungen

1. Bei den bei Vertragsschluss vereinbarten Maßen sowie Ausführungsarten handelt es sich grundsätzlich um vorläufige Maße bzw. Ausführungsarten. Falls diese beim Aufmaß ermittelten Maße bzw. mit dem Kunden festgelegten Ausführungsarbeiten abweichen, sind für den Auftragspreis bzw. die Auftragsausführung die letztgenannten Angaben zugrundezulegen.

2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, die Montage nicht vorgenommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, die Heep entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, Heep die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die Heep nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen oder nicht vollständig erfolgen kann.

4. Falls Beiputzarbeiten Vertragsbestandteil sind, so handelt es sich lediglich um Innenputz, d. h. schließen der Fugen zwischen Fenster- oder Türrahmen und Mauerwerk. Ein kompletter Leibungsputz oder Außenputz ist nicht Vertragsbestandteil.

5. Die Gerüststellung erfolgt bauseits.

IV. Angebote und Bestellungen

1. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Heep zustande.

2. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn die Lieferung durch Heep erfolgt oder die Bestellung von Heep bestätigt wird.

3. Technische Änderungen sowie unwesentliche Änderungen in Form, Farbe und/oder Ausstattung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

4. Abweichungen von dem in den Angeboten oder Anlagen zu den Angeboten (Abbildungen, Skizzen, Plänen u. ä.) enthaltenden Gewichts-, Maß- und Leistungs- oder sonstigen Angaben, welche sich im Rahmen der DIN-Vorschriften oder handelsüblichen Toleranzen bewegen, sowie handelsübliche Farb- und sonstige Oberflächenabweichungen bleiben vorbehalten und berechtigten den Kunden nicht zu Beanstandungen.

5. Aufträge und Bestellungen des Kunden werden durch schriftliche Auftragsbestätigung von Heep angenommen.

V. Leistungsbeschreibung

1. Die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Liefergegenstände umfassend und abschließend fest.

2. Bei Isolierglas mit innenliegenden Sprossen können durch Umgebungseinflüsse (z. B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen zeitweilig Klappergeräusche entstehen. Sichtbare Sägeschnitte und Farbablösungen im Schnittbereich sind herstellungsbedingt. Abweichungen von der Rechtwinkligkeit innerhalb der Feldeinteilungen sind unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Einbautoleranzen und des Gesamteindrucks zu beurteilen. Auswirkungen aus temperaturbedingten Längenänderungen bei Sprossen im Scheibenzwischenraum können grundsätzlich nicht vermieden werden. Aus den zuvor genannten Tatsachen können bei Isolierglasscheiben mit innenliegenden Sprossen keine Gewährleistungsrechte hergeleitet werden.

VI. Beschaffenheitsrisiko, Selbstlieferungsvorbehalt

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Heep wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die vereinbarten Preise. Die vereinbarten Einzelpreise gelten für eine Dauer von vier Monaten, vereinbarte Lieferfristen, die darüber hinaus gehen, berechtigen zur Anrechnung von Lohn- und Preissteigerungen. Ist eine ausdrückliche Preisvereinbarung nicht getroffen worden, so gelten die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Listenpreise bzw. Material- und Lohnkosten.

2. Zu den Preisen kommt die gültige Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3. Die Preise schließen Verpackungs- und Lagermittel, Fracht, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht ein. Wird in Sonderfällen frachtfreie Lieferung vereinbart, so kann bei Selbstabholung ab Lager keine Frachtvergütung gewährt werden.

4. Die Vertragspreise sind in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme bzw. nach Ablauf der mit dem Auftraggeber vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.

5. Skontoabzüge sind schriftlich zu vereinbaren. Die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass vom Kunden sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen ausgeglichen sind und alle Zahlungsfristen eingehalten werden.

6. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Diskont-, Wechselspesen und -kosten trägt der Kunde. Gutschriften für Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit der Wertstellung des Tages, an dem Heep über den Betrag verfügen kann. Für die Einhaltung bestimmter Fristen oder Formen bei der Verwaltung von Schecks und Wechseln, insbesondere deren Vorlegung und Protest, haftet Heep nicht.

7. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahnkosten, Verzugszinsen, sonstige Schadensersatzansprüche und dann auf die Rechnungsforderungen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf die jeweils älteste Verbindlichkeit.

8. Sämtliche offenstehenden Zahlungen werden spätestens fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

9. Beim Verzug des Kunden ist Heep berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

10. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft und kann besonders abgerechnet werden. Die Abrechnung ist in Lieferung und Einbau unabhängig von den anderen im Auftrag vorgesehenen Teillieferungen. Zahlung kann mit Lieferung verlangt werden.

11. Unsere Vertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Demgemäß befreien Zahlungen an die Vorgenannten nicht von der Zahlungsverpflichtung des Kunden.

12. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten und mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der -mit Mängeln behafteten- Lieferung bzw. Arbeiten steht.

14. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

VIII. Abrechnung und Kündigung bei Unterbrechung

1. Wird die Ausführung von Bauleistungen für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die Heep bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

2. Dauert die Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich dann nach § 649 BGB, es sei denn, Heep hat die Unterbrechung zu vertreten.

IX. Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug und Insolvenz

1. Heep kann den Vertrag kündigen, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet wird, Antrag auf Eröffnung gestellt wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Ferner kann Heep den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.

2. Heep ist in diesen Fällen berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Heep muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was Heep infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Heep kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

X. Versand und Lieferung

1. Bei Selbstabholung hat der Kunde zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.

2. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Kunden.

3. Ist Lieferung frei Anlieferungsort mit LKW-Kran vereinbart, so behält sich Heep das Recht auf Berechnung einer angemessenen Hubgebühr vor. Diese wird bei Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung schriftlich fixiert.

4. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für PKW, Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege entstehende Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Kunde für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Wartezeiten und Neuanfahrten werden berechnet.

5. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von Heep nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

6. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt Heep die Art der Versendung.

7. Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde bei Nachbestellungen die Kosten für Versand und Lieferung, auch wenn bei vorhergehenden Lieferungen fracht- und kostenfreie Anlieferung vereinbart waren. Kosten für die Nachlieferung von Fehlmengen trägt der Kunde.

8. Transportschäden sind vom Kunden an Heep unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Auf Verlangen von Heep hat der Kunde die beschädigte Ware an diese herauszugeben.

XI. Liefertermine, Fristen und Abnahme

1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die rechtzeitige Klärung aller Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heep Fenster GmbH

– 1 – technischen Einzelheiten sowie die Erfüllung aller dem Abnehmer obliegenden Verpflichtungen, wie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung, sowie das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Heep die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn im Betrieb von Heep oder einem für Heep arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder andere für Heep außergewöhnliche, unabwendbare oder unverschuldete Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Heep hat den Kunden vom Vorliegen der vorgenannten Verursachungsfälle unverzüglich zu informieren. Der Eintritt vorstehender Ereignisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten. Wird eine Verlängerung für den Kunden unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die
Lieferung durch die in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so kann Heep vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Falle schriftlich zu erklären.

3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde Heep eine schriftliche angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Eine Schadensersatzhaftung ist einerseits auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil)Lieferung beschränkt.

4. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf den Betrieb von Heep verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

5. Werden der Versand bzw. die Abnahme oder Abholung des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

XII. Teilabnahmen

Heep kann vom Kunden die endgültige Abnahme in sich geschlossener Teile der Bauleistungen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen verlangen . Die abgenommenen (Teil-) Leistungen sind zu vergüten.

XIII. Gefahrtragung

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand den Betrieb von Heep verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Heep noch andere Leistungen übernommen hat. Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt Heep die Gefahr bis dorthin.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die Heep nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

XIV. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben solange Eigentum von Heep, bis der Kunde alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

2. Der Kunde hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren und im Zweifel gegen alle Risiken zu versichern.

3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr für Heep zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern.

4. Der Kunde tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an Heep ab und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung. Heep nimmt die Abtretung an.

5. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an Heep ab und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Heep nimmt die Abtretung an. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.

6. Soweit von Heep ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und Heep die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

7. Heep ist auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Kundeninsgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

8. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

9. Geht das Eigentum von Heep an den Liefergegenständen infolge Einbaus in ein Gebäude des Kunden unter, so ist der Kunde dennoch verpflichtet, Heep die gelieferten Waren nach Trennung unentgeltlich zu übereignen, wenn er mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt. Der Kunde gestattet Heep hierzu den Zutritt zu seinen Räumen. Er erklärt schon jetzt für den vorgenannten Fall sein Einverständnis mit dem Ausbau und der Wegnahme der Liefergegenstände durch Heep. Ist die Wegnahme nur durch Beschädigung sonstiger Teile oder Ausstattungen des Gebäudes möglich, so ist Heep zum Schadensersatz nicht verpflichtet. Die Kosten für die Wegnahme werden von Heep dem Kunden nach Zeitaufwand berechnet.

XV. Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln und Mängelrüge

1. Heep übernimmt die Gewährleistung für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, jedoch nicht für unsachgemäße Verwendung und Behandlung durch den Kunden oder Dritte. Als Garantie für Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, gilt nur, was von Heep ausdrücklich und schriftlich so erklärt wurde.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unerheblich sind solche Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), die ihre Ursache in der Natur der verwendeten Materialien (insbesondere des Holzes) haben oder technisch bedingt sind.

3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen und Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4. Bei Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich gewissenhaft zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware schriftlich gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist die rechtzeitige Absendung der Erklärung maßgeblich.

5. Nicht offensichtliche Mängel sind nach ihrer Entdeckung und vor Verwendung der Ware schriftlich gegenüber Heep anzuzeigen.

6. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

7. Die Gewährleistung ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware, chemische, mechanische oder sonstige unsachgemäße Einflüsse auf die Ware, sofern sie nicht von Heep zu verantworten sind.

8. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Heep für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Veränderungen an den Waren, die ohne vorherige Zustimmung durch Heep vorgenommen werden.

9. Für Schäden haftet Heep immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die Heep arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Heep garantiert hat, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, dies gilt auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Heep. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

XVI. Rücktrittsrecht/Verhältnis zum Schadensersatz

Der Kunde kann im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Heep die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde  hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von Heep zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

XVII. Warenrücklieferungen und Rücknahme

1. Etwaige Rücklieferungen des Kunden von ausgelieferten Produkten von Heep sind nur nach vorheriger Zustimmung von Heep und nur bei lagermäßig geführter Ware möglich. Die Rücklieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Die Berechnung offener Posten mit Rücklieferungen ist unzulässig.

2. Eine Rücknahme von Sonderbestellungen (SB), Extramaterialzuschnitten, aufgrund Mängel reduzierter Ware sowie Sonderposten ist ausgeschlossen.

XVIII. Freies Kündigungsrecht, pauschalierter Aufwendungsersatz

Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware Gebrauch, so ist er verpflichtet, Heep eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Heep durch die Kündigung entstandenen Aufwendungen und Unkosten niedriger sind.

XIX. Pauschalierter Schadensersatz, Lagergeld und erhöhter Verzugszins

1. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft, verzögert, kann Heep für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 %, berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Heep kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Heep ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Heep berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Darüberhinaus kann Heep pro Mahnung, die nicht verzugsbegründend ist, Mahngebühren in Höhe von fünf Euro verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Heep kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Heep ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

XX. Verjährung bei nicht übertragener Wartung

Ist bei Bauleistungen für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 2 Jahre, wenn der Kunde sich dafür entschieden hat, Heep die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Dies gilt auch, wenn für andere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

XXI. Verarbeitungsanleitung, Auskunftserteilung und Beratung

1. Verbrauchsangaben, Verarbeitungsanleitungen und Empfehlungen des Lieferanten für zu verarbeitende Waren und Produkte sind mittlere Erfahrungswerte und sind stark von der Art und der Verarbeitung und gegebener Örtlichkeit abhängig. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt können keine Rechte und Ansprüche gegen Heep hergeleitet werden.

2. Das Massenrisiko geht nach Vertragsabschluss auf den Kunden über.

3. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Nachlieferung gleicher Ware. Dies gilt insbesondere für Restposten und reduzierte Ware.

4. In Beratungen und Auskunftserteilungen durch Heep liegt nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages. Beratungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.

XXII. Anwendbares Recht und Vertragssprache

1. Es gilt deutsches Recht, insbesondere das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

2. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

XXIII. Datenerfassung

Heep ist berechtigt, personenbezogene Daten aufgrund vorvertraglicher oder vertraglicher Beziehungen zu speichern und diese zu verwenden.

XXIV. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Bestandteil geworden sein oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall richtet sich das Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dies wäre für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte. Finden sich keine gesetzlichen Regelungen, so ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Stand: September 2009

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